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Name

übernimmt DiGA

Bemerkung

Bund

Bund

(tick)

Aufwendungen für Digitale Gesundheitsanwendungen sind nach dem § 25a BBhV beihilfefähig, wenn diese von einer Ärztin, einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordnet worden sind. Beihilfefähig sind die im Verzeichnis digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA-Verzeichnis) des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführten digitalen Gesundheitsanwendungen bis zu den Kosten für die Standardversion.

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Länder

Baden-Württemberg

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Beihilfe wird gewährt zu den Aufwendungen für die Nutzung bzw. den Kauf einer Nutzungslizenz der DiGA. Daneben ist auch Zubehör beihilfefähig, soweit es für die Nutzung der Software zwingend erforderlich ist. Zweit- und Mehrfachbeschaffungen zur Nutzung derselben DiGA auf verschiedenen Endgeräten sind nicht beihilfefähig.

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Bayern

keine explizite Regelung über § 25a BBhV hinaus

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Berlin

keine explizite Regelung über § 25a BBhV hinaus

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Brandenburg

Verweis auf § 25a BBhV

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Bremen

keine explizite Regelung über § 25a BBhV hinaus

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Hamburg

keine explizite Regelung über § 25a BBhV hinaus,

Beihilfefähigkeit nach Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zu somnio

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Hessen

keine explizite Regelung über § 25a BBhV hinaus

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Mecklenburg-Vorpommern

Verweis auf § 25a BBhV

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Niedersachsen

keine explizite Regelung über § 25a BBhV hinaus

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Nordrhein-Westfalen

Seitens des Ministeriums der Finanzen bestehen grundsätzlich keine Bedenken, Aufwendungen für DiGA im Sinne von § 33a SGB V bis zu einer Anpassung der BVO in analoger Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO als beihilfefähig anzuerkennen. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit sind eine schriftliche Verordnung durch einen Arzt oder Psychotherapeuten und die dauerhafte Aufnahme der DiGA in das vom BfArM geführte Verzeichnis nach § 139e SGB V, nicht beihilfefähig sind in Zusammenhang mit der Nutzung der DiGA anfallende Anschaffungs-, Unterhalts- oder Betriebskosten für elektronische Geräte oder Betriebssysteme sowie Stromkosten

in Beihilfeverordnung noch nicht geregelt

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Rheinland-Pfalz

Beihilfefähig sind Aufwendungen für […] nach Anlage 2 Abschnitte 2 bis 5 der Beihilfenverordnung nach Art und Dauer schriftlich verordneten Digitalen Gesundheitsaufwendung, die in das vom BfArM geführte Verzeichnis aufgenommen wurden. Nicht beihilfefähig sind im Zusammenhang mit der Nutzung anfallende Anschaffungs-, Unterhalts- oder Betriebskosten für elektronische Geräte oder Betriebssysteme sowie Stromkosten.

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Saarland

keine explizite Regelung über § 25a BBhV hinaus

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Sachsen

§ 23 SächsBhVO: Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen sind auch beihilfefähig, wenn diese von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten schriftlich verordnet werden und im Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen, veröffentlicht auf den Internetseiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte, enthalten sind.

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Sachsen-Anhalt

keine explizite Regelung über § 25a BBhV hinaus

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Schleswig-Holstein

Verweis auf § 25a BBhV

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Thüringen

keine explizite Regelung über § 25a BBhV hinaus

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Überblick zu PKV

Eine Übersicht über die größten PKVen (Vollversicherer, rund 80% aller Versicherten) finden Sie hier.

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